Kontakt

Der Landestierschutzverein Kärnten
Judendorfer Straße 46
9020 Klagenfurt
0463 / 43 5 41-0
FAX: DW 24
refugium@tierschutzhaus.com

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 11 - 17 Uhr
Samstag: 10 - 12 Uhr

Spenden für Tiere in Not

Werden Sie Mitglied oder übernehmen Sie eine Patenschaft für einen der vielen Vierbeiner!

per Überweisung

Kontonummer: 400 999 1
Hypo Group Alpe Adria
BLZ 52000

per SMS

unter der kostenfreien Nummer 0800 100 220
Kennwort: TIERNOT

Spendengütesiegel

Gütesiegel

Nach Wirtschaftsprüfung wurde dem Landestierschutzverein Kärnten das Österreichische Spendengütesiegel verliehen.

 

Seite des Tierarztes

Dr. Marina Zuzzi-Krebitz, Fachtierärztin für Kleintiere, Tierschutz und Tierhaltung, Klagenfurt, informiert Sie mit Neuigkeiten, Ratschlägen und Tipps rund um die Gesundheit Ihres Haustieres.

Chippflicht für alle in Österreich gehaltenen Hunde

Noch immer gibt es große Unklarheiten die Chippflicht für Hunde betreffend. Vielfach wird geglaubt diese würde nur junge Hunde, geboren nach dem 30. Juni 2008, betreffen, dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Gemäß § 24a TSchG sind alle Hundehalter verpflichtet, ihren Hund von einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und diesen in einer vom Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend (BMGFJ) zur Verfügung gestellten Datenbank zu registrieren.

Diese Verpflichtung wurde bereits mit 30. Juni 2008 wirksam und betrifft alle Hunde, die auf österreichischem Staatsgebiet gehalten werden.

Wann muss gechippt werden?

Hunde die nach dem 30.6.2008 geboren wurden, müssen vor der ersten Weitergabe – also noch beim Züchter – spätestens aber im Alter von 3 Monaten gechippt werden. Für ältere, bisher noch nicht gechippte Hunde gibt es eine Übergangsfrist, diese müssen bis spätestens 31.12.2009 mittels Mikrochip gekennzeichnet werden.

Wann muss registriert werden?

Hunde, die nach dem 30.6.2008 gechippt werden, müssen innerhalb eines Monates nach Vornahme der Kennzeichnung in der Datenbank erfasst werden. Hunde, die bereits vor dem Stichtag, dem 30.6.2008, gechippt worden sind, müssen bis spätestens 31.12.2009 in die Datenbank eingetragen werden.

Die Implantation des Mikrochips darf ausschließlich durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Die Dateneingabe kann ebenfalls durch den Tierarzt erfolgen, jedoch ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder den Tierhalter selbst. Nach erfolgter Meldung erhält der Tierbesitzer eine Registriernummer, die sorgfältig aufbewahrt werden muss, da diese als Nachweis für die vorgenommene Registrierung gilt. Näheres zum Thema Chippen erfahren Sie von Ihrem Tierarzt.

Presseaussendung Tierschutzombudsfrau Land Kärnten

Anzeigepflicht für das Halten von Exoten und Halteverbot für gefährliche Tiere

Aus aktuellem Anlass - dem Diebstahl von 15 Pythons und zweier Pfeilgiftfrösche – möchte ich auf das Thema Exotenhaltung und den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften näher eingehen.

Leider ist es nicht mehr so, dass die Exotenhaltung nur mehr ausgesprochenen Experten vorbehalten ist, sondern gerade die Haltung von Reptilien und Amphibien ist zu einer Art Modeerscheinung geworden. In manchen Kreisen ist es „cool“ diese besonders ausgefallenen Tiere zu halten. Dabei wird jedoch häufig vergessen , dass gerade diese Tiere dadurch, dass sie wechselwarm sind und somit ihre Körperinnentemperatur und Lebensfunktionen von der Umgebungstemperatur abhängen, sehr hohe Haltungsansprüche haben. Die Anschaffung der meist teuren Tiere ist häufig wesentlich weniger kostenintensiv als die Maßnahmen, die notwendig sind, um den Tieren den für ein gutes Gedeihen notwendigen, richtig klimatisierten Lebensraum zur Verfügung zu stellen. Strukturierte Terrarien, Strom, Heizung und Spezialfutter sind ein echter Kostenfaktor.

Erfolgreiche und tiergerechte Exotenhaltung, die auch dem Tierschutzgesetz und den Tierschutzstandards entspricht ist zeit- und kostenintensiv und erfordert absolute Fachkenntnisse.

Da Reptilien und Amphibien (Lurche) zu jenen Wildtieren zählen, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen sie gemäß § 25 des Tierschutzgesetzes bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen 2 Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde (Magistrat, BH ) gehalten werden.

Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind.

Gemäß § 7 (1) Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz ist das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, verboten. Welche Tiere im Sinne des Abs. 1 als gefährlich gelten, wurde von der Kärntner Landesregierung per Verordnung festgelegt.

Folgende Reptilien gehören demzufolge zu jenen Tieren, welche im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind: Kaimane, Alligatoren, Krokodile, Gaviale, Krustenechsen, Riesenschlangen (alle Arten ausgenommen solche, die im ausgewachsenen Zustand nicht länger als 3 Meter werden) und Giftschlangen.

Dies bedeutet, dass in Kärnten Giftschlangen, Riesenschlangen über 3 Meter und alle anderen als gefährlich geltenden Tiere von Privatpersonen nicht erworben und nicht gehalten werden dürfen. Die Haltung aller anderen Reptilien und Lurche muss der Behörde innerhalb von 2 Wochen angezeigt werden.

Werden gefährliche Tiere entgegen diesem Halteverbot gehalten, drohen Strafen bis zu € 2.500, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000. Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, sind von der Behörde für verfallen zu erklären.

Wer gegen die Bestimmungen des § 25 Tierschutzgesetz verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu € 3.750, im Wiederholungsfall bis zu € 7.000 geahndet wird.

Tricks zur Entwurmung von Katzen

Frage

Unser Kater „Charly“ ist zwar reizend, wenn er etwas von uns möchte, kann sich jedoch richtig zum Kampfkater entwickeln, wenn wir etwas tun, was ihm nicht passt. So ist es absolut unmöglich ihm eine Wurmtablette zu verabreichen. Wissen Sie Rat?

Antwort

Da das Verhalten Ihres Katers kein Einzelfall ist und die Verabreichung von Wurmmitteln Katzenbesitzer immer wieder vor fast unlösbare Probleme stellt, wurde von der Pharmaindustrie auf diese Problematik reagiert.

Neben den herkömmlichen Wurmpasten und – tabletten wurde nach anderen Darreichungsformen gesucht, da die orale Verabreichung von vielen Katzen nicht toleriert wird. Bereits seit geraumer Zeit stehen weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Einerseits kann die Entwurmung durch eine Injektion erfolgen, dies macht jedoch einen Tierarztbesuch erforderlich. Nachdem Katzen, besonders wenn sie Kontakt zu Kindern haben, vierteljährlich entwurmt werden müssen, ist dies relativ aufwendig.

Viel einfacher, weil vom Tierbesitzer selbst durchführbar, ist es Katzen mittels einer auf den Nacken aufzutropfenden Flüssigkeit zu entwurmen. Die Entwurmungspipette können Sie bei Ihrem Hausapotheke führenden Tierarzt erhalten.

Dieser wird Ihnen auch gerne erklären wie Sie das Präparat bei Ihrer Katze anwenden.

Meerschwein zu zweit halten

Frage

Meine Tochter bekam von ihrer Patentante ein Meerschweinchen geschenkt. Obwohl das Tier von uns gut betreut wird, glaube ich, dass es sich einsam fühlt. Wäre es gut ein zweites Meerschweinchen dazu zu kaufen und wenn ja, sollte es wie sie ein Weibchen sein oder lieber ein Männchen?

Antwort

Meerschweine gilt es zu zweit zu halten.

Mit Ihrem Gefühl, dass sich das Tier einsam fühlt liegen Sie sicher richtig

Meerschweinchen sind Gesellschaftstiere und daher zur Einzelhaltung nicht geeignet. Dies ist auch der Grund, warum der Gesetzgeber im Tierschutzgesetz vorgeschrieben hat, dass Meerschweinchen mindestens paarweise gehalten werden müssen!

Grundsätzlich ist es ebenso möglich ein weibliches Meerschweinchen mit einem zweiten Weibchen zu vergesellschaften, wie auch mit einem männlichen Tier.

Sollte sich Ihr Weibchen mit einem gleichgeschlechtlichen Tier jedoch nicht vertragen, wäre es besser ihm ein Männchen als Partner zu geben. Aus Gründen der Geburtenkontrolle müsste dieses jedoch kastriert werden.

Chippen - was ist das?

Was bringt es, Heimtiere wie Hunde und Katzen zu chippen?

Transponder auf Finger Nur wenig größer als ein Reiskorn ist der Transponder, der dem Tier unter der Haut eingepflanzt wird. Vorrichtung zur Transplantation vom Transponder

Zwei Hunde werden gleichzeitig ins Tierheim gebracht. Beide waren auf Brautschau. Doch welch ein Unterschied - einer der beiden Hunde hat einen Mikrochip implantiert. Mittels Lesegerät kann die weltweit nur einmal vergebene 15 - stellige Identifikationsnummer abgelesen und so der kleine Ausreißer in minutenschnelle seinem Besitzer zugeordnet werden. Ganz anders jedoch verhält es sich bei dem anderen Hund, bei welchem leider kein Chip zu finden ist. Dieses Tier muss tagelang im Tierheim warten bis sein Besitzer ausfindig gemacht werden kann.

Daher möchte ich einmal mehr an alle Tierbesitzer appellieren ihr Haustier mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Implantation des Chips wird völlig zu unrecht von manchen Tierbesitzern gefürchtet, denn es ist für das Tier weder schädlich noch schmerzhaft.

Mittels Injektionskanüle wird der etwa reiskorngroße Mikrochip im linken Halsbereich des Tieres unter die Haut appliziert. Dieser Vorgang ist für das Tier nicht schmerzhafter als eine Impfung. Leider hat es in der letzten Zeit wiederholt Fälle gegeben in denen Tiere wohl gechippt, nicht jedoch registriert waren, wodurch es nicht möglich war, das jeweilige Tier seinem Besitzer zuzuordnen.

Damit das Chippen sinnvoll ist, muss das Tier gleich danach bei einer rund um die Uhr erreichbaren internationalen Tierkennzeichnungsdatenbank auf seinen Besitzer registriert werden Dasselbe gilt auch bei der Übernahme eines bereits gechippten Tieres. Die durch das Chippen gewährleistete eindeutige, fälschungssichere Kennzeichnung von Hunden und Katzen ist nicht nur für den internationalen Reiseverkehr erforderlich sondern wird in Kürze auch innerhalb Österreichs verpflichtend sein.

Knochen schlecht für den Hund?

Frage

Unser Hund frisst leidenschaftlich gern Knochen. Er hat jedoch nach dem letzten Grillfest, bei dem er reichlich Kotelettknochen bekam, große Schwierigkeiten beim Kotabsatz gehabt. Darf man ihm jetzt keine Knochen mehr geben?

Antwort

Hund mit Knochen Den Kaubedarf eines Hundes erfüllen Büffelhautknochen. Echte Knochen, in zu großen Mengen genossen, können sogar lebensbedrohlich sein!

Knochen, in zu großen Mengen genossen, können für den Hund sogar lebensgefährlich werden. Abgesehen von Geflügelknochen, die schon allein aus dem Grund, weil sie leicht splittern und sehr spitz sind, zur Gefahr werden (Rachen- und Darmverletzungen), sind Knochen absolut kein geeignetes Hundefutter.

Knochen können speziell beim älteren Hund zu einer äußerst schweren Erkrankung führen - der so genannten Knochenkotobstipation - mit einem häufig dramatisch verlaufenden Krankheitsbild, das bis zum Darmverschluss und allen daraus resultierenden Folgen reichen kann.

Die ersten für den Tierbesitzer zu erkennenden Symptome sind erfolglose Versuche des Hundes Kot abzusetzen, manchmal wird dabei lediglich eine wässrige, braun bis blutige Flüssigkeit abgesetzt, die von manchem Tierbesitzer fälschlich für Durchfall gehalten wird und diesen von Fall zu Fall veranlasst, dem Tier stopfende Medikamente zu verabreichen, was die Situation noch verschlimmert.

Neben dem ständigen erfolglosen Drücken auf Kot fallen weiters Appetitlosigkeit und apathisches Verhalten auf. In fortgeschrittenen Fällen, kommt es auch zu starkem und häufigem Erbrechen und damit zu einem lebensgefährlichen Zustand.

Bei einem ernstlich an Knochenkotanschoppung erkrankten Hund dürfen keinesfalls Eigenbehandlungsversuche durchgeführt werden. Nur ein rascher Gang zum Tierarzt kann das Leben des Tieres noch retten.

Damit es jedoch gar nicht soweit kommt, achten Sie bitte darauf, dass Ihr Hund, sollte er älter als fünf Jahre sein, überhaupt keine Knochen mehr bekommt. Ernährungsphysiologisch ist eine Knochenfütterung auch für den jungen, noch wachsenden Hund nicht notwendig, da es zahlreiche äußerst gut zusammengesetzte Fertigfutter gibt, deren Mineralstoff- und Vitamingehalt dem Bedarf der jeweiligen Rasse und Altersgruppe entspricht und diesen zur Gänze abdeckt. Der speziell beim Junghund stark vorhandene Kautrieb kann auch mit einem im Handel erhältlichen Büffelhautknochen befriedigt werden.

Offene Fenster und ungesicherte Balkons sind große Gefahren für Wohnungskatzen

Katze vor Fenstergitter

Offene Fenster sind eine Gefahr für jede Wohnungskatze - denn durch Fensterstürze finden bereits mehr Katzen den Tod als durch Autounfälle.

Endlich ist der Sommer ins Land gezogen. Durch die lauen Sommernächte bleibt kaum ein Fenster geschlossen. Dies bringt jedoch große Gefahren für Wohnungskatzen mit sich.

Den Tieren macht es Freude am geöffneten Fenster zu sitzen und die Umgebung zu beobachten. Ebenso spannend ist es für die neugierige Katze am Balkongeländer zu balancieren und auf Erkundung zu gehen. Doch immer wieder kommt es vor, dass auf der Jagd nach einem Falter oder bedingt durch einen ungeschickten Sprung aufs Fensterbrett, das Tier das Gleichgewicht verliert und in die Tiefe stürzt.

In der warmen Jahreszeit gehören Fensterstürze von Katzen zu den häufigsten Verletzungs- und leider auch Todesursachen bei diesen Tieren. Da mittlerweile in der Stadt bereits mehr Katzen den Tod durch Fensterstürze als durch Verkehrsunfälle finden, hat der Gesetzgeber die Konsequenzen gezogen und schreibt Katzenhaltern folgende Regelung vor:

"Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen."

In der Praxis ist dieser Schutz leicht mittels Fenstergittern bzw. –netzen welche im Handel erhältlich sind, zu bewerkstelligen. Durch Kippfenstereinsätze können Kippfenster, die schon vielen Katzen zur tödlichen Falle geworden sind, abgesichert werden.

Als Tierärztin begrüße ich diese sinnvolle gesetzliche Bestimmung, die viel Leid vermeiden und zahlreichen Katzen das Leben retten kann.

"Hundekot"

Hund vor Gassi-Automat Solche "Gassi-Automaten", wie hier am Domplatz in Klagenfurt, zur Entsorgung des täglichen "Geschäfts" für Hunde, sind in den meisten Gemeinden Kärntens bislang noch Mangelware.

Disziplin der Hundebesitzer beim Entsorgen des "täglichen Geschäftes" ihres Vierbeiners und genügend "Gassi-Automaten" und Abfallbehälter in den Gemeinden können Hundefreunde und -gegner wiedervereinen.

Ein Thema, das geeignet scheint, die Bevölkerung in zwei Lager zu spalten – jenes der Hundefreunde und das der Hundegegner. Jedoch diese Polarisierung soll und muss nicht sein.

Disziplin und Rücksichtsnahme der Hundebesitzer und die nötige Infrastruktur, zur Verfügung gestellt von Seiten der zuständigen Gemeinde, können diesbezügliche Konflikte vermeiden. Man kann Hunden ohne weiteres beibringen ihre Notdurft nicht auf Gehwegen zu verrichten. Sandkästen oder auch nur die Nähe von Kinderspielplätzen müssen ohnehin tabu sein.

Es ist auch keine Zumutung von Hundebesitzern zu verlangen, das unliebsame Abfallprodukt ihres vierbeinigen Lieblings zu entfernen. Für Hundebesitzer deren Hunde ihr Geschäft im eigenen Garten erledigen, ist diese Pflicht ja auch eine Selbstverständlichkeit.

Voraussetzung, dass die Entfernung des Hundekotes auf öffentliche Plätzen auch verlangt werden kann, ist jedoch das Vorhandensein von genügend „Gassi-Automaten“ bzw. Abfallbehältern, denn niemand kann von einem Hundebesitzer verlangen, dass dieser mit einer "Stinkbombe" in der Hand zwei km bis zum nächsten Abfallbehälter geht, um das Produkt seines Tieres loswerden zu können.

Daher ist von Gemeinden, die dem Problem Hundekot Herr werden wollen, die nötige Infrastruktur zu schaffen, dazu gehört auch das Vorhandensein von genügend Hundefreilaufzonen, denn es muss auch Hunden, deren Halter nicht Gartenbesitzer sind, die Gelegenheit geboten werden, frei laufen zu können.